Antrag zur Beschlussvorlage: Einführung eines Sozialpasses
Status:
eingebracht in Ausschuss Gesundheit und Soziales
Inhalt:
Im Landkreis Görlitz wird per 01.01.2010 für sozial bedürftige Bürgerinnen und Bürger ein Sozialpass eingeführt. Dieser wird mit dem Bescheid über die Gewährung von ALG II oder Sozialgeld (SGB XII) ausgestellt. Auf formlosen schriftlichen Antrag können Bezieher von Grundsicherung im Alter oder Sozialhilfe (SGB XII), Menschen, deren Einkommen die Leistungen nach SGB XII nicht übersteigen oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, einen Sozialpass erhalten.
Kommunale oder privatwirtschaftliche Einrichtungen entscheiden auf freiwilliger Basis, ob und in welcher Form oder Höhe sie den Sozialpass anerkennen. Der Landkreis geht keine Verpflichtung ein, den kommunalen oder privatwirtschaftlichen Einrichtungen einen finanziellen Ausgleich zu leisten.
Begründung:
Die Einführung eines Sozialpasses im Altkreis Löbau-Zittau erfolgte durch einen Kreistagsbeschluss mit großer Mehrheit. Für die Bedürftigen im neuen Landkreis Görlitz ist die bestehende Ungleichbehandlung nicht nachvollziehbar und schnellstens zu beseitigen. Dieser einheitliche Sozialpass könnte die Identifizierung der Bürgerinnen und Bürger mit dem neuen Landkreis befördern, zum Abbau von sozialen Unterschieden beitragen und die Teilhabe von Menschen mit geringem Einkommen am gesellschaftlichen Leben unterstützen.
Die Einführung eines Sozialpasses im Landkreis Görlitz verursacht keine unüberschaubaren zusätzlichen Kosten, da die Anerkennung des Sozialpasses durch kommunale und privatwirtschaftliche Einrichtungen auf freiwilliger Basis erfolgt.
Zusätzlicher Aufwand in der Kreisverwaltung fällt nicht an, da der Sozialpass im Rahmen der zu erfolgenden Bedürftigkeitsprüfung für Sozialleistungen ausgestellt werden kann. Alternativ kann die Ausstellung des Sozialpasses außerhalb der Kreisverwaltung erfolgen. Die Ausstellung wird Trägern übertragen, die im Rahmen der Bürgerberatung diese Sozialpässe verwaltungskonform ausstellen.
Da der Landkreis nicht verpflichtet wird, finanzielle Ausgleichszahlungen zu leisten, ist es auch für den Kreishaushalt kostenneutral.
Abstimmungsergebnis:
wird noch im Ausschuss beraten