Antrag zur Bildung eines Naturschutzbeirates
Status:
eingereicht, Gemeinsamer Antrag der Fraktion SPD, der Gruppe Bündnis 90 / Die Grünen und der Fraktion DIE LINKE
Inhalt:
Der Kreistag des Landkreises Görlitz möge beschließen:
- Der Landrat des Landkreises Görlitz wird beauftragt, auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Naturschutzbeiräte (Naturschutzbeiratsverordnung –NatSchBRVO) vom 21. März 1994 einen Naturschutzbeirat mit 11 Mitgliedern (inkl. des Landrates bzw. eines von ihm bestellten Vertreters als Leiter) für den Landkreis Görlitz zu bestellen.
- Soweit die Zahl der nach § 4 Abs. 2 NatSchBRVO vorgeschlagenen Bewerber die Mitgliederzahl übersteigt, ist der Bestellungsvorschlag dem Kreistag zur Bestätigung vorzulegen.
Begründung:
Die Entscheidung zur Einrichtung eines Naturschutzbeirates ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Aufgrund des Aufgabenzuwachses und gestiegener Anforderung erscheint die Einrichtung geboten.
Mit der am 01. August 2008 in Kraft getretenen Verwaltungs- und Funktionalreform im Freistaat Sachsen wurden wichtige Aufgaben des Umweltbereiches, z.B. Landschaftsplanung, Zuständigkeit für Eingriffsregelung, Ausweisung von Naturschutzgebieten (außer Natura 2000) und Widerspruchsbearbeitung auf die Ebene der Landkreise verlagert. Um die fachliche Kompetenz der unteren Naturschutzbehörde zu stärken, wird aus Vertretern von Naturschutzvereinen und –verbänden ein Naturschutzbeirat gebildet. Der Naturschutzbeirat hat die Aufgabe, die Naturschutzbehörden bei Planungen und Maßnahmen, die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berühren, fachlich zu beraten. Der Beirat soll ferner zur Förderung des allgemeinen Verständnisses für die Ziele und Aufgaben von Naturschutz und Landschaftspflege beitragen. Eine besondere Aufgabe kommt ihm bei der Fortführung des Naturschutzgroßprojektes „Teichgebiete Niederspree – Hammerstadt“ zu. Der Naturschutzberat ist kein politisches Organ sondern ein Sachverständigengremium, das die Entscheidungskompetenz der unteren Naturschutzbehörde stärkt.
Die Zuständigkeit des Kreistags ist auch für die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde gegeben, da er nach § 49 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz SächsLKrO für den Erlass von Rechtsverordnungen für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturparke und Naturdenkmale zuständig ist.
Bei dem Naturschutzbeirat handelt es sich um keinen Beirat im Sinne des § 43 SächsLKrO. Die Aufnahme in die Hauptsatzung ist deshalb nicht erforderlich. Die Naturschutzbeiratsverordnung (NatSchBRVO) regelt Aufgaben (§1), Zusammensetzung (§2), Vorschlagsrecht (4) und weitere Details zu bildender Naturschutzbeiräte u.a. bei den unteren Naturschutzbehörden.
Ergebnis:
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