Anfrage zum Bildungs- und Teilhabepaket

Sehr geehrter Herr Landrat,

entsprechend der Regelung des § 24(5) SächsLKrO bitte ich sie um Beantwortung folgender Fragen.

„Leistungsberechtigte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe analog dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Soweit es um Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG geht, ist die Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe Gegenstand der Prüfung der Neubemessung der Leistungssätze. Diese Prüfung ist noch nicht abschlossen.«
(Antwort des BMAS auf Schriftliche Fragen des Abgeordneten Markus Kurth, MdB, im März 2011, Arbeitsnummern 3/215 und 31216).

Fragen:

  1. Wie viele Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, nehmen derzeit das Bildungs- und Teilhabepaket in Anspruch?
  2. Wie werden die Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, über die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Bildungs- und Teilhabepaketes informiert?

Mit freundlichem Gruß

Jens Thöricht
Kreisrat

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