Antrag zur Neufassung des Schulnetzplanes

Inhalt:

Der Kreistag möge beschließen:

Der Kreistag beschließt die Überarbeitung und Neufassung des Schulnetzplanes des Landkreises Görlitz, Beschluss Nr.  229/2010 vom 23. Juni 2010. In der Neufassung sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die aktuellen Auswirkungen der geänderten Bildungsempfehlung auf die Schülerzahlen an gefährdeten Mittelschulstandorten

b) die Auswirkungen der Aufhebung von gefährdeten Schulstandorten auf die Gestaltung der Schülerbeförderung im Landkreis hinsichtlich Kosten, Streckenführung und Beförderungszeiten

c) die Berücksichtigung des pädagogischen Ansatzes der Integration entsprechend Grundsatz 16.3.1 des Landesentwicklungsplanes Sachsen

d)   die Herstellung des Benehmens nach § 23 a, Abs. 3 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen.

Begründung:

Zu a) Mit Wirkung ab dem Schuljahr 2010/2011 wurde in Sachsen die Bildungs-empfehlung neu gefasst. Danach wird die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt, wenn der Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht in der Halbjahresinformation 2,0 oder besser ist, keines dieser Fächer mit der Note »ausreichend« oder schlechter benotet wurde.

Mit dieser Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen verringert sich die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erhalten, während die Anmeldungen für die Mittelschulen steigen.

Daraus ergibt sich zwangsläufig eine veränderte Situation hinsichtlich der Entwicklung der Schülerzahlen an Mittelschulen.

Zu b) Der Landkreis ist Träger der Schülerbeförderung. Ihm obliegt die Aufgabe, durch eine optimale Organisation des ÖPNV zumutbare Schulwege zu dem jeweils nächstgelegenen Schulstandort der jeweiligen Schulart einer öffentlichen Schule zu organisieren. Dabei ist zu prüfen, ob die Aufhebung von Schulstandorten hinsichtlich der Kosten der Schülerbeförderung zu spürbaren Mehrbelastungen im Kreishaushalt führt.

Zu c) Gemäß den Grundsätzen des Landesentwicklungsplanes Sachsen vom 16. 12. 2003 ist „ … die integrative Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusammen mit nichtbehinderten Schülern im Rahmen des Möglichen zu gewährleisten…“.

Dem Ansatz der stärkeren integrativen Beschulung wird im Schulnetzplan des Landkreises nicht Rechnung getragen. Im Gegenteil: Der Landkreis geht in der Schulnetzplanung von einem Anwachsen der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf aus. Es sind daher Maßnahmen darzustellen, wie durch besondere Hilfen in anderen allgemeinbildenden Schulen des Landkreises dem integrativen Ansatz in der Pädagogik künftig besser Rechnung getragen wird. Dies scheint um so mehr geboten, als sich bereits im Jahr 2006 im Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen (UN-Behindertenrechtskonvention) die Unterzeichnerstaaten einschließlich Deutschland verpflichteten, ein Inklusives Bildungssystem (inclusive education system) zu errichten, in dem der gemeinsame Unterricht von Schülern mit und ohne Behinderung der Regelfall ist.

Zu d) Im Schulnetzplan wird auf das Verfahren zur Herstellung des Benehmens nach § 23 a, Abs. 3 Schulgesetz eingegangen. Danach fällt auf, dass innerhalb der dreiwöchigen Anhörungsfrist keine Stadt- oder Gemeindeverwaltung als unmittelbare Schulträger eine Stellungnahme zum Schulnetzplan abgegeben haben. Im Einzelfall bestehen jedoch Zweifel am Verfahren zur Herstellung des Benehmens, was seinen Niederschlag u.a. in der anhängigen Klage des Stadtrates Seifhennersdorf vor dem Verwaltungsgericht Dresden gegen den Schulnetzplan findet. Aus dieser Sicht scheint ein neues Verständigungsverfahren unumgänglich.

Ergebnis:

in die Ausschüsse zurückverwiesen