Jens Thöricht: Sparkasse muss Geschäftspraktik ändern
Auf Nachfrage von Kreisrat Jens Thöricht (Fraktion DIE LINKE) teilte eine Mitarbeiterin der Sparkasse Oberlausitz-Niederschlesien am 22. Mai 2012 mit, dass für Pfändungsschutzkonten, so genannte P‑Konten, ein monatliches Entgelt von 15 Euro anfällt.
Begründet wird dies mit einem angeblich höheren Aufwand. Das Berechnen dieser deutlich höheren Gebühr im Gegensatz zu der Gebühr eines normalen Girokontos widerspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung. So hat beispielhaft das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nachfolgende Entscheidung getroffen: Eine Entgeltklausel, wonach für das Führen eines Pfändungsschutzkontos ein (weitaus) höheres monatliches Entgelt verlangt wird als für das Führen des allgemeinen Girokontos, stellt eine unangemessene Benachteiligung der privaten Kunden […] dar, weil das – auf entsprechendes Verlangen des Kunden – Führen eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto […] eine Dienstleistung zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht darstellt, für die eine Bank auch dann kein Entgelt verlangen kann, wenn sie dadurch höhere Aufwendungen hat.
Urteil des OLG Frankfurt/Main, 19. Zivilsenat, vom 28.03.2012, Aktenzeichen: 19 U 238/11.
Auch das Oberlandesgericht Bremen und das Landgericht Bamberg haben ähnliche Entscheidungen gefällt.
Thöricht fordert die Sparkasse Oberlausitz-Niederschlesien auf, die gerichtlichen Entscheidungen zu beachten, ihre bisherige Praxis umgehend zu ändern und die Gebühren bei P‑Konten auf das Niveau von normalen Girokonten zu senken.