Anfrage in Bezug auf das Jobcenter
Sehr geehrter Herr Landrat,
aufgrund einer Bürgeranfrage bitte ich Sie um Antwort zu folgender Problematik.
Zur Situation:
Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II mit minderjährigem Kind hat vor Jahren auf
Aufforderung für das Kind Wohngeld beantragt. Mit dem Wohngeld übersteigt das
anrechenbare Einkommen des Kindes seinen ermittelten Bedarf und somit fällt das Kind aus der Bedarfsgemeinschaft raus. Es ist aber weiter Mitglied der Haushaltsgemeinschaft, wird vom Elternteil vertreten und seine Daten werden vom Jobcenter weiterhin gesammelt und bearbeitet, da der Kindergeldanteil für den Arbeitslosengeld II-Bezieher ermittelt werden muss.
1. Nach der Internetseite des Landkreises Görlitz können Leistungen für Bildung und
Teilhabe nach § 28 SGB II für Leistungsberechtigte nach dem SGB II im Jobcenter Landkreis Görlitz beantragt werden.
2. Nach der gleichen Internetseite sind die Leistungen für Kinder, deren Eltern Wohngeld (WoGG) oder Kinderzuschlag (BKGG) erhalten im Jugendamt zu beantragen.
Der Elternteil des Kindes ist leistungsberechtigt nach SGB II.
Nach der Aussage im Bescheid des Jobcenter Landkreis Görlitz erhält das Kind Leistungen nach dem Wohngeldgesetz.
Das Elternteil beantragt nach 1. Teilhabeleistungen beim Jobcenter Landkreis Görlitz. Dieses leitet aber den Antrag wegen angeblicher „Zuständigkeit dafür“ an das Jugendamt Niesky weiter und begründet das mit Leistungsbezug des Kindes nach dem Wohngeldgesetz.
Das Jugendamt Niesky fordert mit entsprechender Verzögerung jede Menge Daten vom Elternteil an, die alle schon im Jobcenter vorliegen. Da es Nachforderungen an Belegen gibt, verzögert sich die Bearbeitung unzulässig weiter.
1. Frage
Warum wird eine Zuständigkeit behauptet, die nicht den öffentlich zugänglichen
Festlegungen auf der Internetseite des Landkreises Görlitz entspricht?
2. Frage
Sie selbst haben von den unverhältnismäßig wachsenden Aktenbergen des Jobcenter
gesprochen. Warum werden, falls die behauptete Zuständigkeit zutrifft, an einer neuen Stelle
(im Jugendamt Niesky) die gleichen Daten noch einmal gesammelt, die alle schon im
Jobcenter vorliegen?
So wird doch die Bewilligung der gesetzlich zustehenden Leistungen zumindest
hinausgezögert und das deutlich.
Im Interesse aller Beteiligten sollte doch ein möglichst kurzes und sachlich korrektes
Verwaltungsverfahren liegen.
Da von Leistungsberechtigten, die allein Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen, keine Daten im Jobcenter vorliegen, ist es logisch die Daten zusammenzutragen. Das soll nach meinem Verständnis der Aussagen auf der Internetseite im Jugendamt Niesky geschehen.
Dem Jugendamt Niesky aber zusätzlich noch die Bearbeitung von Fällen zu übertragen, für die alle Daten im Jobcenter schon vorliegen und weiter vorliegen werden, kommt einer sachlich nicht zu begründenden und auch nicht gerechtfertigten
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gleich.
Gleichwohl scheint das nicht nur in Einzelfällen zu geschehen. Die gegenwärtige Praxis sollte entsprechend korrigiert oder präzisiert werden.
Eine Bearbeitung der Anträge auf Teilhabeleistungen für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und deren Angehörige, wie in diesem Fall, sollte sinnvollerweise im Jobcenter erfolgen, wo alle Daten für die Bearbeitung vollständig vorliegen.
Mit freundlichem Gruß
Friedbert Stübner
Kreisrat der LINKEN
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