Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

Inhalt:

§ 19 (3) Handhabung der Ordnung wird ersatzlos gestrichen.

(3) Der Landrat kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen oder sich fortwährend wiederholen, zur Sache verweisen.

Begründung:

§ 19 der Geschäftsordnung regelt Zuständigkeiten zur Wahrung der inneren Ordnung und zum Ablauf des Kreistages insbesondere die Ordnungsgewalt des Vorsitzenden. Regelungen zum Ablauf der Aussprache und / oder der Fragestunde werden in nachfolgenden Paragrafen geregelt und sind daher an dieser Stelle zu streichen.

Ergebnis:

Der Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt.