Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung des Kreistages Görlitz

Inhalt:

In § 25 (1) Information- und Akteneinsichtsrecht wird geändert in:

(1) Ein Fünftel der Kreisräte oder eine Fraktion kann in allen Angelegenheiten des Landkreises verlangen, dass der Landrat den Kreistag unterrichtet und diesem oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt. (§ 24 Abs. 5 SächsLKrO). In dem Ausschuss müssen die Antragsteller vertreten sein. Für den nach Satz 1 bestellten Ausschuss gilt § 39 SächsLKrO entsprechend.

Begründung:

Fraktionen haben eine herausgehobene Stellung im Freistaat Sachsen. Dies sollte sich auch in diesem Paragraphen wiederspiegeln.

Ergebnis:

Der Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt.