Antrag auf Umbenennung der »Ausländerbeauftragte« in »Integrationsbeauftragte«
Inhalt:
Der Kreistag möge beschließen den § 8 (2) Hauptsatzung wie folgt zu ändern:
„Zur Wahrung der Belange der im Landkreis lebenden Ausländer bestellt der Landkreis eine/n Integrationsbeauftragte/n.“
Begründung:
Die bisherige Bezeichnung des „Ausländerbeauftragten“ wird dem eigentlichen Anliegen des Tätigkeitsfeldes nicht gerecht, da hierbei nur die als Zielgruppe definiert sind, die nach deutschem Recht nicht Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sind.
Die neue Definition gem. Antrag schließt hingegen alle Gruppen ein:
- Ausländern (im rechtlichen Sinne),
- in Deutschland geborene Ausländer,
- eingebürgerte Ausländer,
- Spätaussiedler,
- Kinder und Jugendliche mit zumindest einem Elternteil, das nicht in Deutschland geboren ist
Ergebnis:
Der Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt.