Antrag zu angemessene Kosten für Unterkunft nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und nach dem zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ab 01.02.2015
Inhalt:
Der Kreistag beschließt:
Die vorliegende Beschlussvorlage wird um einen neuen Punkt 4 (nachfolgend) ergänzt:
Die Landrat wird beauftragt, eine Satzung für die angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Sozialgesetzbuch – nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGBII) und nach dem zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) – für den Landkreis Görlitz auf der Grundlage des § 9a –Satzungsermächtigung– des Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) zu erarbeiten.
Begründung:
Im §9a des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches – Satzungsermächtigung für die Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung heißt es:
„Die Landkreise und die Kreisfreien Städte als kommunale Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II werden ermächtigt, nach Maßgabe von § 22a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3, §§ 22b und 22c SGB II durch Satzung
1. Zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind.“
Das heißt, eine Verwaltungsvorschrift ist seit dem 1. Mai 2014, als dieses Gesetz in Kraft trat, nicht mehr ausreichend!
Eine Satzung muss auch im Kreistag beschlossen werden und nicht nur zur Kenntnis genommen.
Ergebnis:
Der Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt.